§ 37 BremLWO - Ausstattung des Urnenwahlvorstandes
Bibliographie
- Titel
- Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
- Amtliche Abkürzung
- BremLWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-2
Die Gemeindebehörde übergibt dem Urnenwahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
- 1.
das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
- 2.
das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind (§ 22 Abs. 6 Satz 5),
- 3.
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
- 4.
Vordrucke des ersten und zweiten Teils der Wahlniederschrift,
- 5.
Abdrucke des Bremischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung,
- 6.
Abdruck der Wahlbekanntmachung,
- 7.
Verschluss- und Siegelmaterial für die Wahlurne,
- 8.
Material und Siegel zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.