§ 82 SächsHSG - Gemeinsame Bestimmungen für das Hochschulpersonal
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Die Beschäftigten der Hochschulen stehen im Dienst des Freistaates Sachsen. Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende.
(2) Das Staatsministerium ist oberste Dienstbehörde und damit den Mitgliedern des Rektorates dienstvorgesetzt. Es kann einzelne Befugnisse durch Verwaltungsvorschrift auf die Hochschule übertragen. Die Rektorin oder der Rektor ist dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal, die Kanzlerin oder der Kanzler dem Personal in Verwaltung und Technik dienstvorgesetzt. Die Rektorin oder der Rektor der Dualen Hochschule Sachsen kann ihre oder seine Dienstvorgesetztenbefugnisse für Personal der Studienakademien an deren Direktorin oder Direktor delegieren. Die Kanzlerin oder der Kanzler der Dualen Hochschule Sachsen kann ihre oder seine Dienstvorgesetztenbefugnisse für Personal der Studienakademien delegieren.