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§ 85 BLG - Strafen

Bibliographie

Titel
Bundesleistungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
54-1

Wer in der Absicht, die angeforderte Leistung zu vereiteln, eine der in § 84 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen oder Unterlassungen begeht und dadurch das öffentliche Wohl erheblich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.