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§ 4a FischG - Pflichten der Fischereiberechtigten

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Amtliche Abkürzung
FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
793

Die Fischereibehörde kann zur Erfüllung von Monitoring-, Untersuchungs- und Berichtspflichten des Landes die Durchführung von Untersuchungen und Erhebungen von Fischbeständen anordnen. Die Fischereiberechtigten und Personen, denen die Ausübung des Fischereirechts nach § 17 übertragen wurde, haben die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Sie haben Fische, die für Untersuchungszwecke benötigt werden, den mit den Untersuchungen beauftragten Personen oder Einrichtungen zu überlassen. Für die Überlassung nach Satz 3 ist auf Antrag eine angemessene Entschädigung zu gewähren.