§ 24j OBG - Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, Zweckbindung, Zweckänderung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
- Amtliche Abkürzung
- OBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2060
(1) Die Ordnungsbehörde kann personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben hat, weiterverarbeiten
- 1.
zur Erfüllung derselben Aufgabe und
- 2.
zum Schutz derselben Rechtsgüter oder sonstigen Rechte oder zur Verhütung oder vorbeugenden Bekämpfung derselben Ordnungswidrigkeit.
Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Verarbeitung zu berücksichtigen ist.
(2) Die Ordnungsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn
- 1.
mindestens
- a)
vergleichbar schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten verhütet oder vorbeugend bekämpft oder
- b)
vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte geschützt werden sollen und
- 2.
sich im Einzelfall Anhaltspunkte
- a)
zur Verhütung oder vorbeugenden Bekämpfung solcher Ordnungswidrigkeiten ergeben oder
- b)
zur Abwehr einer innerhalb eines absehbaren Zeitraums drohenden Gefahr für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte erkennen lassen.
Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Verarbeitung zu berücksichtigen ist. Personenbezogene Daten, die rechtmäßig zu den in § 24b genannten Zwecken erhoben wurden, dürfen nicht zu anderen Zwecken genutzt werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die vorhandenen, zur Identifizierung dienenden Daten einer Person, insbesondere Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit, Anschrift (Grunddaten), auch weiterverarbeitet werden, um diese Person zu identifizieren.
(4) Abweichend von Absatz 2 können rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten allein zum Zwecke der Vorgangsverwaltung oder zu einer befristeten Dokumentation weiterverarbeitet werden.
(5) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten stellt die Ordnungsbehörde durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicher, dass die Absätze 1 bis 4 beachtet werden.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten auch für die Weiterverarbeitung der im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Sinne des § 1 Absatz 1.