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§ 18 LWG - Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-4

(1) Wahlvorschläge können von Parteien oder Wählergruppen eingereicht werden.

(2) Eine Partei oder Wählergruppe kann nur eine Landesliste und in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe enthalten.

(4) Als Bewerber in einem Wahlvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Dies gilt auch für den in einem Kreiswahlvorschlag benannten Ersatzbewerber (§ 19 Abs. 1).