§ 28 SächsMinG - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsMinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 111-6
(1) Für Versorgungsfälle, in denen die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 vor dem In-Kraft-Treten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung der Versorgungsbezüge aus den Besoldungsgruppen 9 oder 11 der Bundesbesoldungsordnung B nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung oder der Besoldungsordnung B nach § 80 SächsBeamtVG eingetreten sind, gilt § 13 Absatz 3 Satz 4 und 5 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. § 69e Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.
(2) Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften gilt § 69e Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung sinngemäß.
(3) Für am 31. Dezember 2010 vorhandene und ehemalige Mitglieder der Staatsregierung und deren künftige Hinterbliebene gilt § 13 Absatz 1 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung.