§ 46 HFAG - Pauschale Investitionsförderung für Gemeinden mit ländlicher Siedlungsstruktur
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
- Amtliche Abkürzung
- HFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 41-42
(1) Kreisangehörige Gemeinden mit ländlicher Siedlungsstruktur erhalten jährlich eine Investitionspauschale für Gemeinden mit ländlicher Siedlungsstruktur und, sofern sie Mittelzentrum ohne Teilfunktion eines Oberzentrums sind, eine Investitionspauschale für Mittelzentren mit ländlicher Siedlungsstruktur.
(2) 1Die Zuweisungen können auch zur Tilgung von Investitionskrediten eingesetzt werden. 2Sie können abweichend von § 45 Satz 3 im Ergebnishaushalt eingesetzt werden, soweit und solange beim Zuwendungsempfänger keine Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen oder für die Tilgung von Investitionskrediten anfallen.
(3) Die Zuweisungen für die einzelnen kreisangehörigen Gemeinden sind so festzusetzen, dass die verfügbaren Mittel möglichst aufgebraucht werden, und auf volle tausend Euro zu runden.