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§ 4 DDG - Zulassungsfreiheit

Bibliographie

Titel
Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
Amtliche Abkürzung
DDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
772-10

Das Anbieten von digitalen Diensten ist im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.