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§ 18a SchG - Kooperationen, Oberstufenverbund

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Amtliche Abkürzung
SchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2200

(1) Gemeinschaftsschulen, an denen keine gymnasiale Oberstufe eingerichtet ist, Realschulen, Gemeinschaftsschulen mit gymnasialer Oberstufe, allgemein bildende Gymnasien und berufliche Gymnasien können Kooperationen eingehen.

(2) Die kooperierenden Schulen schließen eine Vereinbarung darüber, in welcher Weise sie ihre pädagogischen Konzepte und die Ausrichtung des pädagogischen Angebots aufeinander abstimmen. Der Abschluss der Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Gesamtlehrerkonferenzen sowie der Schulkonferenzen der beteiligten Schulen. Soweit die Ausgestaltung der Kooperation eine nicht nur unerhebliche Mehrbelastung für die Schulträger verursacht, ist deren Einverständnis zum Abschluss der Vereinbarung erforderlich. Die kooperierenden Schulen gelten für den schulübergreifenden Personaleinsatz als eine Dienststelle.

(3) Nach Entscheidung der beteiligten Schulen sowie mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde können für die Schülerinnen und Schüler gemeinsame Unterrichtsveranstaltungen an einer der kooperierenden Schulen durchgeführt werden. Datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle nach Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung ist die Schule, der die Schülerin oder der Schüler durch die Anmeldung formal zugeordnet ist.

(4) Gemeinschaftsschulen, an denen keine gymnasiale Oberstufe eingerichtet ist, und die eine gymnasiale Oberstufe führenden Schulen können auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Absatz 2 auch in der Weise kooperieren, dass die gymnasiale Oberstufe der kooperierenden Schule zugleich als Oberstufe der Gemeinschaftsschule gilt, an der keine gymnasiale Oberstufe eingerichtet ist (Oberstufenverbund). Die Gemeinschaftsschulen können in diesem Falle als Schulname neben der Schulartbezeichnung den Zusatz "mit gymnasialer Oberstufe im Verbund" führen. Die Einrichtung eines Oberstufenverbundes bedarf der Zustimmung der Gesamtlehrerkonferenzen und der Schulkonferenzen aller beteiligten Schulen sowie der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde.

(5) Die Realschulen und Gemeinschaftsschulen können im Falle einer Kooperation nach Absatz 1 den Zusatz "in Kooperation mit" einschließlich des oder der Namen der kooperierenden Schulen oder der Schularten der kooperierenden Schulen führen.

(6) Die eine Oberstufe führende Schule, an der die Schülerinnen und Schüler in der Oberstufe beschult werden, ist für die personenbezogenen Daten dieser Schülerinnen und Schüler Verantwortliche nach Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung.

(7) Das Verfahren zur Einrichtung und Ausgestaltung der Kooperation und des Oberstufenverbunds, der Einberufung, der Zuständigkeit und der Beschlüsse gemeinsamer Konferenzen der kooperierenden Schulen sowie der Übergänge der Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschulen auf die kooperierenden Oberstufen regelt das Kultusministerium durch Rechtsverordnung.

(8) § 30b Absatz 1 Nummer 3 bleibt unberührt.