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Art. 33 BayAbgG - Vortragstätigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Amtliche Abkürzung
BayAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-1-I

Mitglieder des Bayerischen Landtags dürfen für Vorträge und Reden, die im Zusammenhang mit ihrer parlamentarischen Tätigkeit stehen, kein Entgelt oder andere als die in Art. 36 zugelassenen geldwerten Zuwendungen annehmen.