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§ 7 LVerfSchG - Unterrichtung der Landesregierung und der Öffentlichkeit; Prävention

Bibliographie

Titel
Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
LVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet die Landesregierung regelmäßig und umfassend über Art und Ausmaß von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5, soweit Geheimhaltungserfordernisse nicht entgegenstehen. Dies erfolgt insbesondere durch einen regelmäßig erscheinenden zusammenfassenden Bericht (Verfassungsschutzbericht).

(3) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt durch Information, Aufklärung und Beratung daran mit, Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5 entgegenzuwirken und vorzubeugen (Prävention).