§ 7 LVerfSchG - Unterrichtung der Landesregierung und der Öffentlichkeit; Prävention
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet die Landesregierung regelmäßig und umfassend über Art und Ausmaß von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5, soweit Geheimhaltungserfordernisse nicht entgegenstehen. Dies erfolgt insbesondere durch einen regelmäßig erscheinenden zusammenfassenden Bericht (Verfassungsschutzbericht).
(3) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt durch Information, Aufklärung und Beratung daran mit, Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5 entgegenzuwirken und vorzubeugen (Prävention).