Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 131 BremPolG - Weisungsrecht, Selbsteintritt, Unterrichtungspflicht

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

(1) Die zuständigen Senatorinnen und Senatoren können als Fachaufsichtsbehörden den ihrer Aufsicht unterstellten Polizeibehörden Weisungen erteilen. Die Polizeibehörden haben diesen Weisungen Folge zu leisten.

(2) Leistet eine Polizeibehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, so kann anstelle der an sich zuständigen Polizeibehörde die zuständige Senatorin oder der zuständige Senator als Fachaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Polizeibehörde ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.

(3) Die Polizeibehörden sind verpflichtet, der zuständigen Senatorin oder den zuständigen Senator als Fachaufsichtsbehörde von allen Wahrnehmungen zu unterrichten, die für deren oder dessen Entschließungen von Bedeutung sein können.