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§ 33 GKZ - Durchführungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Amtliche Abkürzung
GKZ
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2805-1

Das Innenministerium erlässt die Rechtsverordnung zur Regelung der Anwendung der Bestimmungen zur Durchführung des Gemeindewirtschaftsrechts auf den Zweckverband. Dabei kann für Zweckverbände mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung eine örtliche Prüfung vorgeschrieben werden.