§ 33 GKZ - Durchführungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
- Amtliche Abkürzung
- GKZ
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2805-1
Das Innenministerium erlässt die Rechtsverordnung zur Regelung der Anwendung der Bestimmungen zur Durchführung des Gemeindewirtschaftsrechts auf den Zweckverband. Dabei kann für Zweckverbände mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung eine örtliche Prüfung vorgeschrieben werden.