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§ 7 BbgRiG - Beteiligung der Spitzenorganisationen

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Amtliche Abkürzung
BbgRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
312-1

Bei der Vorbereitung allgemeiner die Richter- oder Staatsanwaltschaft betreffender Regelungen sind die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter- oder Staatsanwaltschaft (Spitzenorganisationen) zu beteiligen.