§ 12 HeilBerG M-V - Finanzwesen
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die Kammern erheben durch Satzung (Beitragssatzung) für die Deckung ihrer Kosten Beiträge von den Kammermitgliedern. In der Beitragssatzung kann eine Differenzierung der Beiträge nach dem Nutzen der Kammertätigkeit für einzelne Berufsgruppen und nach den Einkünften aus Berufstätigkeit vorgenommen werden. Für die Festsetzung und Erhebung der Beiträge können die Kammern von den Kammermitgliedern den Nachweis über die Einkünfte aus Berufstätigkeit verlangen. Die Kammern sind auch berechtigt, die für die Festsetzung und Erhebung der Kammerbeiträge gemäß der Beitragssatzung erforderlichen Bemessungsgrundlagen bei dem für die Besteuerung des Kammermitgliedes zuständigen Finanzamt zu erfragen (§ 31 Absatz 1 der Abgabenordnung).
(2) Für Amtshandlungen, für die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie für Leistungen, die die Kammern auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Kammermitglieder oder Dritter erbringen, können Gebühren auf der Grundlage einer Gebührensatzung erhoben werden. Die Gebührensatzung kann angemessene Mahngebühren, Säumniszuschläge und Zinsen vorsehen. Das Landesverwaltungskostengesetz ist anzuwenden.
(3) Die Beitragssatzung und die Gebührensatzung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
(4) Die Kammern können Regelungen zum Haushaltswesen sowie zur Kassenführung erlassen, die insbesondere in einer Satzung Bestimmungen über die
- 1.
Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes,
- 2.
Kassen- und Buchführung sowie
- 3.
Rechnungslegung und Rechnungsprüfung
enthalten.
(5) Die Kammern haben für jedes Haushaltsjahr im vorhergehenden Jahr einen Haushaltsplan aufzustellen und nach Ablauf des Haushaltsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Der Haushalt muss sparsam und wirtschaftlich geführt werden. Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, sofern diese durch einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gedeckt sind. Die Höhe der Rücklage ist auf ein dem jeweiligen sachlichen Zweck entsprechendes Maß zu begrenzen.