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§ 42 LFischG - Aufwandsentschädigung

Bibliographie

Titel
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
793-1

Die Mitglieder des Landesfischereibeirats (§ 38) erhalten eine Entschädigung gemäß der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung vom 29. Mai 1979 (GVBl. S. 826) in der jeweils geltenden Fassung.