§ 4d HessAbgG - Rechtsanwälte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- HessAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-11
(1) Mitglieder des Landtags, die gegen Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für das Land Hessen auftreten, haben der Präsidentin oder dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar einen von der Präsidentin oder dem Präsidenten festgelegten Mindestbetrag übersteigt.
(2) Mitglieder des Landtags, die gegen Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich oder außergerichtlich gegen das Land Hessen auftreten, haben der Präsidentin oder dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar einen von der Präsidentin oder dem Präsidenten festgelegten Mindestbetrag übersteigt.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten insbesondere für oder gegen unmittelbare Körperschaften des Landes, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.