§ 26c FAG - Zuweisungen für Städtebauförderungsprogramme
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 6030-4
(1) Aus den nach § 4 Absatz 2 Nummer 13 bereitgestellten Komplementärmitteln zu den Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen der Städtebauförderung erhalten die Gemeinden zweckgebundene Zuweisungen zur Finanzierung ihrer städtebaulichen Gesamtmaßnahmen.
(2) Über die Bewilligung und Verwendung der Zuweisungen entscheidet das für die Städtebauförderung zuständige Ministerium im Rahmen von Förderrichtlinien; § 4 Absatz 3 findet keine Anwendung.