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§ 83 ThürDG - Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Amtliche Abkürzung
ThürDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-38

Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium kann die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, erlässt dieses im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium.