§ 44 BbgKWahlV - Ausstattung des Wahlvorstands
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-10
(1) Die Wahlbehörde übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
- 1.
das Wahlberechtigtenverzeichnis,
- 2.
das besondere Wahlscheinverzeichnis (§ 27 Absatz 1 Satz 5),
- 3.
amtliche Stimmzettel in genügender Anzahl,
- 4.
Vordrucke der Wahlniederschriften und der Zähllisten,
- 5.
einen Vordruck der Schnellmeldung,
- 6.
Textausgaben des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung,
- 7.
einen Abdruck der Wahlbekanntmachung und ein Muster des Stimmzettels,
- 8.
Verschlussmaterial für die Wahlurnen,
- 9.
Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.
(2) Für Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher von Briefwahlvorständen (Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher) gilt Absatz 1 Nummer 4 bis 9 entsprechend.