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§ 44 BbgKWahlV - Ausstattung des Wahlvorstands

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

(1) Die Wahlbehörde übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

  1. 1.

    das Wahlberechtigtenverzeichnis,

  2. 2.

    das besondere Wahlscheinverzeichnis (§ 27 Absatz 1 Satz 5),

  3. 3.

    amtliche Stimmzettel in genügender Anzahl,

  4. 4.

    Vordrucke der Wahlniederschriften und der Zähllisten,

  5. 5.

    einen Vordruck der Schnellmeldung,

  6. 6.

    Textausgaben des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung,

  7. 7.

    einen Abdruck der Wahlbekanntmachung und ein Muster des Stimmzettels,

  8. 8.

    Verschlussmaterial für die Wahlurnen,

  9. 9.

    Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.

(2) Für Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher von Briefwahlvorständen (Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher) gilt Absatz 1 Nummer 4 bis 9 entsprechend.