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§ 64 PolG - Begriff und Mittel des unmittelbaren Zwangs

Bibliographie

Titel
Polizeigesetz (PolG)
Amtliche Abkürzung
PolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2050

(1) Unmittelbarer Zwang ist jede Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffengebrauch.

(2) Das Innenministerium bestimmt, welche Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und welche Waffen im Polizeidienst zu verwenden sind.