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§ 99 LHO - Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
630

Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Landesrechnungshof den Landtag und gleichzeitig die Landesregierung jederzeit unterrichten.