§ 17 WG LSA - Umsetzung durch Verordnung
(zu § 23 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- WG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 753.31
(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat, durch Verordnungen entsprechende Vorschriften zu erlassen. Anstelle der Anhörung beteiligter Kreise im Sinne des § 23 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine auf das Land Sachsen-Anhalt beschränkte Verbandsanhörung vor Erlass einer Verordnung durchzuführen.
(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann Verordnungen, die aufgrund des Absatzes 1 erlassen wurden, aufheben, wenn die Bundesregierung von ihrer Verordnungsermächtigung nach § 23 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Gebrauch gemacht hat.