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§ 111 LHO - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-92

(1) Für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2022 ist die nach § 110 aufgehobene Hessische Landeshaushaltsordnung in der bis zum 14. April 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für am 14. April 2022 bestehende landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann die nach § 110 aufgehobene Hessische Landeshaushaltsordnung in der bis zum 14. April 2022 geltenden Fassung längstens bis zum 31. Dezember 2027 weiter angewendet werden.

(3) Ausnahmen nach § 111 Abs. 2 Satz 1 oder 2 der nach § 110 aufgehobenen Hessische Landeshaushaltsordnung in der bis zum 14. April 2022 geltenden Fassung bleiben unberührt.