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§ 106 HmbHG - Haftung, Aufsicht

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen.

(2) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Präsidiums. Die in § 107 der zuständigen Behörde eingeräumten Befugnisse stehen gegenüber der Studierendenschaft dem Präsidium zu.