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Art. 35 ScheckG - Prüfungspflicht des Bezogenen

Bibliographie

Titel
Scheckgesetz
Redaktionelle Abkürzung
ScheckG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4132-1

Der Bezogene, der einen durch Indossament übertragbaren Scheck einlöst, ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.