§ 63a NBesG - Sonderzahlung für das Jahr 2025
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
- Amtliche Abkürzung
- NBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
1Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember 2025 eine einmalige Sonderzahlung. 2Die Sonderzahlung nach Satz 1 wird auch gewährt, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Dienstbezügen während des Jahres aus anderen Gründen als durch Tod oder den in § 21 Nrn. 1 bis 3 BeamtStG genannten Gründen entfallen sind. 3Die Sonderzahlung beträgt für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 800 Euro, für die übrigen Besoldungsgruppen 500 Euro und für Anwärterinnen und Anwärter 250 Euro. 4§ 11 Abs. 1 gilt entsprechend.