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§ 18 G 10 - Strafvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10)
Amtliche Abkürzung
G 10
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
190-4

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 17 eine Mitteilung macht.