Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 84j IRG - Sicherung der Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)   
Amtliche Abkürzung
IRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
319-87

§ 58 Absatz 1, 2 und 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Haft gegen die verurteilte Person angeordnet werden kann, wenn

  1. 1.

    sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält,

  2. 2.

    ein ausländisches Erkenntnis gemäß § 84a Absatz 1 Nummer 1 ergangen ist,

  3. 3.

    der andere Mitgliedstaat um Inhaftnahme ersucht hat und

  4. 4.

    die Gefahr besteht, dass sich die verurteilte Person dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit oder der Vollstreckung entzieht.