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§ 21 GrEStG - Urkundenaushändigung

Bibliographie

Titel
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Amtliche Abkürzung
GrEStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-6-10

Die Gerichte, Behörden und Notare dürfen Urkunden, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, den Beteiligten erst aushändigen und Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften den Beteiligten erst erteilen, wenn sie die Anzeigen in allen Teilen vollständig (§§ 18 und 20) an das Finanzamt abgesandt haben.