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§ 17 SächsWaldG - Nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Amtliche Abkürzung
SächsWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
650-1

Der Wald ist so zu bewirtschaften, dass seine Funktion gemäß § 1 Nr. 1 stetig und auf Dauer erfüllt werden (Nachhaltigkeit).