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Art. 37 BayBesG - Änderung des Orts- und Familienzuschlags

Bibliographie

Titel
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Amtliche Abkürzung
BayBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2032-1-1-F

1Der Orts- und Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. 2Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Orts- und Familienzuschlags.