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§ 49 RennwLottG - Steuerschuldner

Bibliographie

Titel
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Amtliche Abkürzung
RennwLottG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-20

Steuerschuldner ist der Veranstalter des Online-Pokers. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet.