§ 4d GDG - Datenlöschung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
- Amtliche Abkürzung
- GDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2120-7
(1) Sofern andere Rechtsvorschriften keine Aufbewahrungsfristen festlegen, sind personenbezogene Daten zu löschen oder zu anonymisieren, sobald sie für den Zweck, zu dem sie verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch zwei Jahre nach Abschluss des die Datenverarbeitung auslösenden Vorgangs.
(2) Werden personenbezogene Daten im automatisierten Verfahren mit der Möglichkeit des Direktabrufs gespeichert, ist die Möglichkeit des Direktabrufs ein Jahr nach dem letzten Kontakt mit der betroffenen Person zu sperren. Die Sperre für den Direktabruf kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen oder, nachdem sie erfolgt ist, wieder aufgehoben werden, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der jeweiligen Stelle nach § 4a Absatz 1 erforderlich ist.