§ 22 BayLTGeschO - Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
- Amtliche Abkürzung
- BayLTGeschO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
Der Zwischenausschuss wählt für die Dauer seines Bestehens aus seinen ordentlichen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und den oder die Erste und Zweite Stellvertreterin oder Stellvertreter nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8.