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§ 33 LJagdG - Aufgaben und Befugnisse der Jagdbehörden, Auskunftspflicht

Bibliographie

Titel
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Amtliche Abkürzung
LJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Die Jagdbehörden haben

  1. 1.

    darüber zu wachen, dass die Bestimmungen nach diesem Gesetz oder anderen auf die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts gerichteten Vorschriften erfüllt werden,

  2. 2.

    Zuwiderhandlungen gegen die Rechtsvorschriften nach Nummer 1 zu verhüten, zu verfolgen oder bei deren Verfolgung mitzuwirken

und zu diesem Zweck die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Anordnungen zu treffen. Die Zwangsmittel gemäß § 235 Landesverwaltungsgesetz für den Vollzug der Anordnungen gegenüber den Jagdausübungsberechtigten sowie deren Jagdgästen beschränken sich auf das Zwangsgeld und die Ersatzvornahme.

(2) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, den Jagdbehörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.