§ 7 SHSG - Wahrnehmung der Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen nach § 3 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes bestellt der Senat eine Beauftragte/einen Beauftragten, die/der die Belange dieser Studierenden nach Maßgabe von Absatz 2 wahrnimmt. Die/Der Beauftragte wird vom Senat aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule für die Dauer von drei Jahren gewählt. Das Nähere regelt die Grundordnung.
(2) Die/Der Beauftragte wirkt darauf hin, dass den besonderen Bedürfnissen des in Absatz 1 Satz 1 genannten Personenkreises Rechnung getragen wird und die zu deren Gunsten geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden. Dies gilt insbesondere bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen, bei Fragen des Nachteilsausgleichs und bei der Ausführung barrierefreier technischer und baulicher Maßnahmen. Sie/Er ist über alle geplanten Maßnahmen zu informieren, die die Belange des in Absatz 1 Satz 1 genannten Personenkreises in besonderer Weise betreffen, und hat in allen nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien der Hochschule ein sachbezogenes Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht sowie gegenüber allen Organen der Hochschule das Recht, Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben.