Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20 SeilbG NRW - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
Amtliche Abkürzung
SeilbG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
93

Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 4 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 eine Seilbahn betreibt oder

  2. 2.

    entgegen § 13 Absatz 1 der Aufsichtsbehörde, der anerkannten sachverständigen Stelle oder der nach § 16 Absatz 2 Satz 2 beauftragten Stelle nicht alle Vorkommnisse mitteilt, die für die Betriebssicherheit der Seilbahn von Bedeutung sein können oder die geeignet sind, die Einstellung des Betriebs herbeizuführen.