Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 38 EEG 2023 - Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments

Bibliographie

Titel
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)
Amtliche Abkürzung
EEG 2023
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
754-27

(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag bei einer Ausschreibung für Solaranlagen des ersten Segments erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:

  1. 1.

    die Nummer, unter der die Solaranlagen an das Register gemeldet worden sind,

  2. 2.

    die Art der Fläche, insbesondere ob die Anforderungen nach § 38a Absatz 1 Nummer 3 erfüllt sind,

  3. 3.

    (weggefallen)

  4. 4.

    den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummern,

  5. 5.

    die Angabe des Bieters, dass er zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme Betreiber der Solaranlagen war,

  6. 6.

    sofern der Antrag für bezuschlagte Gebote für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, die bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen, gestellt wird, die Bestätigung des Bieters, dass diese Anforderung erfüllt ist, und

  7. 7.

    sofern der Antrag für Gebote für Anlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gestellt wird, die Bestätigung des Bieters, dass die Anforderung nach § 37 Absatz 1a erfüllt wird.