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§ 36c SOG LSA - Elektronische Aufenthaltsermittlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA). 
Amtliche Abkürzung
SOG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
205.2

(1) Die Polizei kann vollzieh- oder vollstreckbare

  1. 1.

    Wohnungsverweise, Aufenthalts- oder Kontaktverbote in Fällen häuslicher Gewalt nach § 35b oder § 36a Abs. 1 oder 2,

  2. 2.

    Aufenthaltsgebote, Aufenthaltsverbote oder Kontaktverbote nach § 36a Abs. 1 oder 2

mit technischen Mitteln überwachen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person ohne die, elektronische Aufenthaltsermittlung den vorgenannten Ge- oder Verboten zuwiderhandeln wird. Hierzu kann die betroffene Person dazu verpflichtet werden, ein technisches Mittel ständig am Körper bei sich zu führen, Tätigkeiten zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels durchzuführen und die Funktionsfähigkeit des technischen Mittels nicht zu beeinträchtigen. § 36a Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

(2) Die Polizei kann mit Hilfe des von der betroffenen Person mitgeführten technischen Mittels automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung erheben und speichern. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist

  1. 1.

    für die Verhütung oder Verfolgung einer terroristischen Straftat,

  2. 2.

    zur Feststellung von Verstößen gegen Wohnungsverweise, Aufenthalts- oder Kontaktverbote in Fällen häuslicher Gewalt nach § 35b oder § 36a Abs. 1a oder 2,

  3. 3.

    zur Feststellung von Verstößen gegen Aufenthaltsgebote, Aufenthaltsverbote oder Kontaktverbote nach § 36a Abs. 1 oder 2,

  4. 4.

    zur Verfolgung einer Straftat nach § 106,

  5. 5.

    zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

  6. 6.

    zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der technischen Mittel.

Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 3 hat die Verarbeitung der personenbezogenen Daten automatisiert zu erfolgen. Zudem sind die personenbezogenen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verarbeitung besonders zu sichern.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens einen Monat nach ihrer Erhebung zu löschen. Dies gilt nicht, wenn ihre Verwendung für die in Absatz 2 Satz 3 Nrn. 1, 4 oder 5 genannten Zwecke erforderlich ist. Jeder Abruf der personenbezogenen Daten ist zu protokollieren. Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen. Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verarbeitet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach Abschluss der Datenschutzkontrolle, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrer Erstellung, zu löschen.

(4) Mit Zustimmung der gefährdeten Person kann dieser ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt werden, das Zuwiderhandlungen der betroffenen Person gegen ein Kontaktverbot zur gefährdeten Person anzeigt.