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§ 52a KWG - Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7610-1

(1) Ansprüche von Kreditinstituten gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans aus dem Organ- und Anstellungsverhältnis wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten verjähren in zehn Jahren.

(2) Absatz 1 ist auch auf die vor dem 15. Dezember 2010 entstandenen und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.