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§ 81 GemO - Erlass der Haushaltssatzung

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2802-1

(1) Die Haushaltssatzung ist vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen.

(2) Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung ist der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen; sie soll ihr spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorliegen.

(3) Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist diese einschließlich des Haushaltsplans bis zur öffentlichen Bekanntmachung der folgenden Haushaltssatzung öffentlich zugänglich zu machen. Dies soll durch elektronische Bereitstellung auf der Internetseite der Gemeinde oder der Körperschaft, der die Aufgaben im Wege einer Verwaltungsvereinbarung übertragen wurden, bewirkt werden. Anderenfalls ist die Haushaltssatzung einschließlich Haushaltsplan an sieben Tagen öffentlich auszulegen und danach bis zur öffentlichen Bekanntmachung der folgenden Haushaltssatzung zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. In der Bekanntmachung ist auf diejeweilige Möglichkeit zur Einsichtnahme hinzuweisen, im Fall der elektronischen Bereitstellung unter Nennung der genauen Internetadresse. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, kann sie erst nach der Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden.