§ 15 BbgArchivG - Archivgut des Landtages
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg (Brandenburgisches Archivgesetz - BbgArchivG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgArchivG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 557-5
Der Landtag entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob bei ihm entstandene Unterlagen, die zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, von ihm selbst archiviert oder dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv gemäß § 4 zur Übernahme angeboten werden.