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§ 29 HRiG - Bildung von Richterräten

Bibliographie

Titel
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Amtliche Abkürzung
HRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
22-5

(1) Richterräte werden gebildet:

  1. 1.

    in der ordentlichen Gerichtsbarkeit

    1. a)

      bei dem Oberlandesgericht,

    2. b)

      bei den Landgerichten,

    3. c)

      bei den Amtsgerichten, an denen in der Regel mindestens fünf Richter beschäftigt sind;

  2. 2.

    in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

    1. a)

      bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof,

    2. b)

      bei den Verwaltungsgerichten;

  3. 3.

    bei dem Hessischen Finanzgericht;

  4. 4.

    in der Arbeitsgerichtsbarkeit

    1. a)

      bei dem Landesarbeitsgericht,

    2. b)

      bei den Arbeitsgerichten, an denen in der Regel mindestens fünf Richter beschäftigt sind;

  5. 5.

    in der Sozialgerichtsbarkeit

    1. a)

      bei dem Hessischen Landessozialgericht,

    2. b)

      bei den Sozialgerichten, an denen in der Regel mindestens fünf Richter beschäftigt sind.

(2) 1Gerichte, bei denen kein Richterrat gebildet wird (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 4 Buchst. b und Nr. 5 Buchst. b), werden durch Beschluss des Präsidiums des übergeordneten Gerichts für die Bildung eines Richterrats zusammengefasst, sodass die Zahl der Richter insgesamt mindestens fünf beträgt. 2Sie können auch einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges zugeteilt werden, bei dem ein Richterrat gebildet wird.