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Art. 7 BayKrG - Bayerischer Krankenhausplanungsausschuss

Bibliographie

Titel
Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
Amtliche Abkürzung
BayKrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2126-8-G

(1) 1Für die Mitwirkung der Beteiligten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 KHG wird bei der Krankenhausplanungsbehörde der Bayerische Krankenhausplanungsausschuss gebildet. 2Er umfasst folgende Mitglieder:

  1. 1.

    Bayerische Krankenhausgesellschaft,

  2. 2.

    Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern,

  3. 3.

    Bayerischer Gemeindetag,

  4. 4.

    Bayerischer Städtetag,

  5. 5.

    Bayerischer Landkreistag,

  6. 6.

    Bayerischer Bezirketag,

  7. 7.

    Freie Wohlfahrtspflege Bayern,

  8. 8.

    Verband der Privatkrankenanstalten in Bayern e.V.,

  9. 9.

    Landesausschuss Bayern des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V.,

  10. 10.

    Bayerische Landesärztekammer.

(2) Mit den Mitgliedern sind bei der Krankenhausplanung und der Aufstellung der Investitionsprogramme einvernehmliche Regelungen anzustreben.

(3) 1Jedes der in Abs. 1 Satz 2 genannten Mitglieder benennt der Krankenhausplanungsbehörde zwei Personen zur ständigen Vertretung. 2An den Sitzungen können die betroffenen Staatsministerien teilnehmen. 3Den Vorsitz führt das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (Staatsministerium).