Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 38 LFischG - Inhalt des Erlaubnisscheins

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
793

(1) Der Erlaubnisschein kann schriftlich oder elektronisch ausgestellt werden und muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    Bezeichnung des zum Abschluss des Fischereierlaubnisvertrages Berechtigten,

  2. 2.

    Name, Vorname und Wohnung des Inhabers des Erlaubnisscheins,

  3. 3.

    Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer,

  4. 4.

    Bezeichnung der Gewässer oder der Gewässerstrecken, auf die sich der Erlaubnisvertrag bezieht,

  5. 5.

    Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.

(2) Das Ministerium kann nach Anhörung des Beirates für das Fischereiwesen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass

  1. 1.

    für die Erlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden,

  2. 2.

    über die abgeschlossenen Erlaubnisverträge Listen zu führen sind.

(3) Die nach Absatz 2 Nummer 2 zu fahrenden Listen sind den Fischereibehörden oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.