§ 11 BbgAGBGB - Anfall an den Fiskus
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- BbgAGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 400-14
Fällt das Vermögen eines Vereins gemäß § 45 Abs. 3, § 46 des Bürgerlichen Gesetzbuches an den Fiskus, wird die Entscheidung darüber, wie das Vermögen in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden ist, vom Ministerium der Finanzen getroffen.