§ 43 StiftG - Übergangsregelung zur Einführung des Stiftungsregisters
Bibliographie
- Titel
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Amtliche Abkürzung
- StiftG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 283
Ab dem 1. Januar 2026 finden §§ 4, 16 und 27 Satz 1 und 3 auf Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die nach dem 31. Dezember 2025 entstanden sind, keine Anwendung. Dasselbe gilt für bestehende Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die vor dem 1. Januar 2026 entstanden sind, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach § 11 Absatz 1 StiftRG durch die Registerbehörde in das Stiftungsregister eingetragen worden sind.