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§ 47 HFischG - Landesfischereibeirat

Bibliographie

Titel
Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
Amtliche Abkürzung
HFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
87-49

(1) Bei der obersten Fischereibehörde wird ein Landesfischereibeirat gebildet, der bei grundsätzlichen, die Fischerei betreffenden Fragen zu beteiligen ist.

(2) Der Landesfischereibeirat setzt sich zusammen aus

  1. 1.

    je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Verbände der

    1. a)

      Fischzüchter und Teichwirte,

    2. b)

      Angelfischerei,

    3. c)

      Fischereirechtsinhaber und

  2. 2.

    je einer Vertreterin oder eines Vertreters

    1. a)

      der Berufsfischerei,

    2. b)

      der Landwirtschaft,

    3. c)

      der Forstwirtschaft,

    4. d)

      der Fischereiwissenschaft und

    5. e)

      einer in Hessen anerkannten Naturschutzvereinigung.

Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. Der Landesfischereibeirat wählt mit der Mehrheit der Mitglieder aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und das stellvertretend vorsitzende Mitglied.

(3) Die Mitglieder des Landesfischereibeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie müssen sachkundig sein und die Tätigkeit, aufgrund derer sie Mitglied sind, in Hessen ausüben.

(4) Die Mitglieder werden von der obersten Fischereibehörde berufen. Die Berufung soll, mit Ausnahme der Berufung des Vertreters der Fischereiwissenschaft nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d, auf Vorschlag des jeweiligen Verbandes oder der jeweiligen Verbände erfolgen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird ein nachfolgendes Mitglied für die restliche Dauer der Amtszeit berufen. Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Der Landesfischereibeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der obersten Fischereibehörde. Die den Mitgliedern entstehenden Reisekosten werden durch das Land getragen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)